
Mit dem Programm der Aufbauseminare soll Dir eine Hilfestellung gegeben werden,
künftig weitere Verstöße im Straßenverkehr bewusst zu vermeiden.
Dabei werden Verkehrsprobleme diskutiert und Verhaltensalternativen für Deine weitere
Teilnahme am Straßenverkehr erarbeitet.
ASF - Maßnahmen bei Nichtbestehen der Probezeit
ASP - Punkteabbauseminare - Maßnahmen bei bestimmten Punkteständen
| Der nächste ASF-Kurs beginnt am: | ||
| Der nächste ASP-Kurs beginnt am: | 02.März 2012 | |
In den Kursen werden die Verkehrszuwiderhandlungen diskutiert.
Durch Gruppengespräche, Verhaltensbeobachtung während der Fahrt, Analyse
problematischer Verkehrssituationen und durch weitere Informationsvermittlung soll ein
sicheres und rücksichtsvolles Fahrverhalten erreicht werden.
Dabei soll insbesondere die Einstellung zum Verhalten im Straßenverkehr geändert,
das Risikobewusstsein gefördert und die Gefahrenerkennung verbessert werden
(§ 35 Abs. 2 FeV).
Die schriftliche Anordnung der Behörde ist bei der Anmeldung zu dem
Aufbauseminar vorzulegen.
Nach vollendeter Teilnahme erhält der Betroffene eine Bescheinigung die er bei seiner Behörde vorlegen muss. Fehlt der Teilnehmer an einer Sitzung oder der Fahrprobe, muss er das Seminar wiederholen und die Teilnahmebescheinigung darf nicht ausgehändigt werden. Die Pflichtteilnehmer müssen innerhalb einer von der Fahrerlaubnisbehörde festgesetzte Frist die Teilnahme am Aufbauseminar nachweisen. Hält der Pflichtteilnehmer diesen Termin nicht ein, droht ihm der Entzug der Fahrerlaubnis.
Damit das Seminar für alle Teilnehmer erfolgreich verläuft, ist es wichtig, dass
jeder im Rahmen seiner persönlichen Fähigkeiten - aktiv und konstruktiv mitmacht.
Die Teilnahmebescheinigung kann nur erhalten, wer
- vollständig teilnimmt
- immer pünktlich ist
- nicht alkoholisiert oder unter Einfluss von Drogen zum Seminar kommt
- den Ablauf des Seminars nicht stört.
Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, darf keine Teilnahmebescheinigung erhalten.
Er muss dann an einem neuen Aufbauseminar vollständig teilnehmen
Zur Teilnahme an den Aufbauseminaren für Fahranfänger sind verpflichtet,
die während der Probezeit wegen eines schwerwiegenden Verstoßes oder
zwei weniger schwerwiegenden Verstößen im Straßenverkehr aufgefallen sind.
Bei erstmaligen Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese auf Probe erteilt, außer
bei den Klassen M, L, T. Für Inhaber dieser Fahrerlaubnisse beginnt die Probezeit
erst bei einer Erweiterung auf eine der Klasse A, A1 oder B.
Die Dauer der Probezeit beträgt 2 Jahre und beginnt ab Zeitpunkt der Erteilung der
Fahrerlaubnis. Bei einem schwerwiegenden oder zwei weniger schwerwiegenden
Verstößen verlängert sich die Dauer auf 4 Jahre.
Damit das Seminar für alle Teilnehmer erfolgreich verläuft, ist es wichtig,
dass jeder im Rahmen seiner persönlichen Fähigkeiten aktiv und konstruktiv mitmacht.
Die Teilnahmebescheinigung kann nur erhalten, wer
- vollständig teilnimmt
- immer pünktlich ist
- nicht alkoholisiert oder
- unter Einfluss von Drogen zum Seminar kommt
- den Ablauf des Seminars nicht stört.
Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, darf keine Teilnahmebescheinigung erhalten.
Er muss dann an einem neuen Aufbauseminar vollständig teilnehmen.
Alle Verstöße, die so schwerwiegend sind, dass sie im Verkehrszentralregister
beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg eingetragen sind, werden mit Punkten
bewertet. Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Regelsatz von weniger als 40,-€
geahndet werden, sind nicht in Flensburg registriert. Für sie gibt es daher auch
keine Punkte.
Zur Teilnahme an den Aufbauseminaren für Punkteauffällige sind Kraftfahrer
verpflichtet, die auf Grund wiederholter Verstöße im Straßenverkehr
14 oder mehr Punkte angesammelt haben.
Daneben können Kraftfahrer, die noch keine 14 Punkte erreicht haben,
freiwillig an einem Aufbauseminar für die genannte Gruppe teilnehmen.
Bei einem Stand von nicht mehr als 13 Punkten werden 2,
bei einem Stand von nicht mehr als 8 Punkten 4 Punkte abgezogen.
Der Besuch eines Seminars führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren
zu einem Punkteabzug. Für den Punktestand und die Berechnung der
Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung
maßgeblich. Ein Punkteabzug ist nur bis zum Erreichen von null Punkten zulässig.
(§ 4 Abs. 4 StVG)
Für eine persönliche Beratung kannst Du zu uns in die Fahrschule kommen. Wir sind gerne bereit, Deine Fragen zu beantworten.

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